AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) der Paul Müller GmbH (im Folgenden: Lieferer), soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist. Bis zur Übersendung neuer Geschäftsbedingungen gelten diese auch für künftige Geschäftsbeziehungen. Abweichende Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Käufers, Bestellers oder Auftraggebers (im Folgenden: Besteller) werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Lieferers nicht Vertragsbestandteil.

2. Angebot
Alle Angebote sind freibleibend bis zum Zugang der Auftragsbestätigung. Der Besteller bleibt vier Wochen vom Datum des Zugangs seiner Bestellung daran gebunden.

3. Preise
Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, Aufstellungs- und Inbetriebnahmekosten. Den Preisen liegen die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Lohn- Material- und Zulieferungskosten zu Grunde.
Liegt zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, ist der Lieferer berechtigt, Preiserhöhungen weiterzugeben, vor allem solche, die sich aus der Erhöhung der Einkaufspreise oder Lohnkostenerhöhungen ergeben. Ist der Besteller Verbraucher und übersteigt die Preiserhöhung 10 % des ursprünglich vereinbarten Preises, so ist dieser zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4. Lieferumfang
Im Lieferumfang ist nur enthalten, was ausdrücklich schriftlich vereinbart oder in der Auftragsbestätigung aufgeführt ist. Angaben über Maße, Gewichte, Farben, Materialien, Leistung und Ausstattung u.a. sind nur annähernd, soweit sie in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die geschuldete Leistung gilt als bewirkt, wenn der Liefergegenstand im Wesentlichen dem Vertrag entspricht.
Im Interesse der Weiterentwicklung und des technischen Fortschritts ist der Lieferer – auch ohne ausdrückliche Mitteilung – zu Konstruktionsänderungen berechtigt. Die so geänderte Sache ist Vertragsgegenstand. Schutzvorrichtungen sind Angelegenheiten des Bestellers und werden nur mitgeliefert, wenn sie bestellt und in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind.
An Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Katalogen und ähnlichen Unterlagen behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Dritten dürfen diese Unterlagen nicht zugänglich gemacht werden.

Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

5. Lieferzeit
Die Lieferzeit ist ungefähr, soweit diese nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet worden ist. Nach Ablauf kann der Besteller – unter der Voraussetzung, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat – dem Lieferer schriftlich eine Nachfrist von Mindestens vier Wochen zur Lieferung setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Besteller innerhalb von acht Tagen durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, andernfalls bleibt der Besteller an den Vertrag gebunden. Eine Wiederholung der Fristsetzung und Rücktrittserklärung ist möglich. Unvorhersehbare Ereignisse, die vom Lieferer selbst nicht zu vertreten sind und die die Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, verzögern, wesentlich erschweren oder wirtschaftlich unzumutbar machen, berechtigen den Lieferer, die Lieferfrist entsprechend zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten. Will der Lieferer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, auch dann wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Als solche unvorhersehbaren Ereignisse sind insbesondere – auch bei Zuliefererfirmen (Erfüllungsgehilfen) – anzusehen: Höhere Gewalt, Ausnahmezustand, behördliche Verfügungen, Aussperrung und Streik sowie sonstige Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen, Materialmangel. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind ausgeschlossen, es sei denn den Verkäufer oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen trifft zumindest grobfahrlässiges Verschulden oder es wird wegen der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit gehaftet.

6. Lieferort
Gefahrtragung Liefer- und Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferers. Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers – auch bei Teillieferungen. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird eine Transportversicherung abgeschlossen. Der Besteller trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Liefergegenstandes ab Versand, auch dann, wenn der Lieferer zusätzlich Montageleistungen übernommen hat und diese noch nicht oder nur teilweise erbracht sind.

7. Kreditwürdigkeit und Sicherheitsleistung
Treten nach Vertragsschluss Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, so kann der Lieferer Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen in der Weise verlangen, dass er dem Besteller zur Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt, dass er nach Ablauf der Frist seine Leistung verweigere. Nach Ablauf der Frist, kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Hat der Besteller Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten, werden, unabhängig vom Nachweis eines weiteren Schadens, 25 % des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer als Schaden vereinbart. Dem Besteller bleibt es jedoch unbenommen, den Nachweis zu führen, dass ein wesentlich niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

8. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei Geschäften mit Unternehmern kann der Lieferer im Falle von Zahlungsverzögerungen, ohne dass es einer Mahnung bedarf, ab Fälligkeit bankübliche Zinsen verlangen. Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, stellen keine Stundung dar und berechtigen den Lieferer bei Hinterlegung der Wechsel zu Gunsten des Bestellers bei einer Bank zur jederzeitigen Geltendmachung der Forderung. Wechselspesen und –kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Wird eine fällige Forderung nach Mahnung nicht bezahlt, oder ein Wechsel nicht eingelöst, können alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung geltend gemacht werden. Gerät der Besteller bei Teilzahlungsgeschäften mit zwei aufeinanderfolgenden Raten oder in Höhe eines Betrages, der zwei Raten entspricht, in Verzug, wird die gesamte Restforderung fällig, es sei denn, der Besteller hat den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, steht dem Besteller nicht zu.

9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen. Soweit der Wert aller dem Lieferer zustehenden Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird dieser auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Ein Weiterverkauf ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet Wird die Ware weiterverkauft oder verarbeitet, so tritt der Besteller sämtliche Forderungen, die er durch den Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware oder hiermit verarbeiteten Sache gegenüber Dritten erlangt, an den Lieferer ab. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

10. Haftung für Sachmängel
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten.Dies gilt nicht -beim Verkauf sowie der Herstellung neuer Sachen, wenn der Besteller Verbraucher ist. Die Verjährungsfrist beträgt dann 24 Monate. -soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. – in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers
-bei arglistigem Verschweigen eines Mangels -und wenn für Bauleistungen die Geltung der VOB/B vereinbart worden ist. Es gelten dann die dortigen Regelungen.Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Ist der Besteller Unternehmer, so hat dieser offenkundige Mängel innerhalb von acht Tagen nach Ablieferung schriftlich zu rügen, nicht offenkundige Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Mangels. Verbraucher haben offenkundige Mängel binnen 14 Tagen nach Ablieferung dem Lieferer anzuzeigen. Bei Nichteinhaltung dieser Rügefristen sind Sachmängelhaftungsansprüche ausgeschlossen. Bei begründeter Mängelrüge ist dem Lieferer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung binnen angemessener Frist zu gewähren. Handelt es sich um eine mangelhaften Kaufgegenstand und ist der Besteller Verbraucher, so wird der Lieferer die Nacherfüllung nach Wahl des Bestellers durch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erbringen. Ist der Besteller Unternehmer oder betrifft der Mangel eine Werkleistung, so hat der Lieferer das Recht zwischen Mangelbeseitigung und Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung zu wählen. Schlagen zwei Nacherfüllungsversuche fehl, so hat der Besteller das Recht zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, vom Vertrag zurückzutreten. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die durch falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Besteller verursacht sind, bei Schäden infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile, durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist sowie bei Schäden durch vom Besteller eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 11. dieser Geschäftsbedingungen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer oder seine Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

11. Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Lieferer, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern ist der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten ebenfalls nicht, sofern der Lieferer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12. Montage und Reparatur
Montagekosten werden, falls nicht schriftlich anders vereinbart, wie folgt berechnet:
a)Die Kosten für Hin- und Rückfahrt des Monteurs,
b)die Arbeitszeit nach den jeweils geltenden Sätzen; Reisezeit, Laufzeit, Wartezeit gelten als Wartezeit
c) die Kosten für Unterkunft und Verpflegung des Monteurs.
Bei pauschalierten Leistungen sind normale Arbeitsbedingungen und Abwicklung innerhalb der normalen Arbeitszeit vorausgesetzt. Abweichungen hiervon, wie z.B. Erschwernisse, Wartezeiten, Überstunden u.ä. sind, soweit die Ursache nicht vom Lieferer zu vertreten ist, gesondert zu vergüten. Für Hilfsmannschaften, Rüst- und Hebezeuge und sonstige für die Montage und Reparaturen notwendigen Gegenstände hat der Besteller auf seine Kosten zu sorgen. Der Besteller hat dem Lieferer die täglichen Montage- und Reparaturzeiten sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bestätigen. Ist der Auftraggeber für den Lieferer oder dessen Beauftragten kurzfristig nicht erreichbar, so gelten die Aufschriebe des Lieferers oder dessen Beauftragten als anerkannt. Die Gefahr zufälligen Untergangs oder Verschlechterung von Montage- und Reparaturleistungen trägt der Auftraggeber. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung
– gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase
– in Gebrauch genommen worden ist. Für die Montage- und Reparaturleistungen gelten – wenn eine direkte Anwendung nicht möglich ist – die Geschäftsbedingungen sinngemäß.

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CSIG)Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Würzburg. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

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